Es beschreibt ein Vorgehen, bei dem ein Projekt zunächst kleiner oder weniger verbindlich wirkt („erst prüfen“, „Flächen können raus“, „kein Umspannwerk“) und sich der konkrete Umfang erst im weiteren Verfahren festlegt. Wenn erstmal was gebaut ist kann vieles nicht mehr verhindert werden. -> „Fuß-in-der-Tür“
In der Landgemeinde kommt diese Frage auf, weil öffentlich sowohl teils "beruhigende" Aussagen (z. B. „zu 99 % kein Umspannwerk“) als auch gleichzeitig viel Flexibilität („Flächen können rausgenommen werden“) betont werden. Das führt nachvollziehbar zur Nachfrage: Wie groß ist der Maximalrahmen, der mit dem Aufstellungsbeschluss überhaupt geprüft/ermöglicht wird?
QuelleEin Aufstellungsbeschluss ist formal lediglich der Start eines Planungsverfahrens. In der Praxis hat er jedoch politische, finanzielle und psychologische Wirkungen, die später schwer zu korrigieren sind:
Damit verlagert sich die eigentliche politische Entscheidung faktisch in ein laufendes Verfahren, statt sie vorab zu treffen.
QuelleDie folgenden Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar und werden eine individuelle Prüfung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Insbesondere bei langfristigen Pachtverträgen und Grundbucheinträgen wird eine professionelle Vertragsprüfung empfohlen.
Antwort:Die Risiken hängen stark vom konkreten Vertrag ab. Auch wenn nach aktuellem Kenntnisstand deutlich höhere Pachtzahlungen (teils ein Vielfaches der bisherigen landwirtschaftlichen Pacht) in Aussicht gestellt werden, entstehen für Verpächter vor allem Zeit-, Vertrags-, Projekt- und Folgerisiken:
Die Höhe der Einnahmen wurde im Verlauf des Verfahrens mehrfach unterschiedlich beziffert:
Alle genannten Beträge stellen Erwartungen dar. Eine verbindliche vertragliche Zusicherung oder eine öffentlich einsehbare schriftliche Berechnungsgrundlage liegt bislang nicht vor.
Rechnerische Herleitung der ursprünglich genannten 800.000 €:Die dem Projektierer zuzuordnende Originalfolie weist folgende Kerndaten aus:
Als Berechnungsgrundlage wurde die kommunale Beteiligung nach § 6 EEG in Höhe von 0,2 ct/kWh (= 0,002 €/kWh) herangezogen.
Rechnung:
Damit ist der ursprünglich genannte Betrag von 800.000 € pro Jahr rechnerisch nachvollziehbar, sofern die angenommene Strommenge jemals tatsächlich erreicht wird und eine entsprechende Beteiligungsvereinbarung geschlossen wird.
QuelleNach einer mündlichen Aussage in der öffentlichen Ortsratssitzung Großbrembach (23.01.2026) wurde dargestellt, dass die Kosten und das finanzielle Risiko bis zur Erteilung einer Baugenehmigung vollständig vom Projektträger getragen werden.
Dabei wurde erläutert, dass Projektierungen dieser Größenordnung über einen branchenweiten Finanzierungsrahmen getragen werden, der von großen Energieunternehmen wie RWE, E.ON, EnBW und Vattenfall usw. gespeist wird. Aus diesem Rahmen würden die Kosten der frühen Projektentwicklung (Planung, Gutachten, Verfahren) finanziert.
Weiter wurde mündlich ausgeführt, dass:
Eine schriftliche vertragliche Grundlage (z. B. ein städtebaulicher Vertrag) wurde in diesem Zusammenhang nicht öffentlich vorgelegt.
QuelleNein. Großprojekte wie der Solarpark Ellersleben können nicht isoliert, sondern müssen im räumlichen und kumulativen Zusammenhang mit bereits bestehenden und geplanten Energieanlagen betrachtet werden.
Das Landschaftsbild der Landgemeinde Buttstädt und insbesondere der angrenzenden Ortsteile ist bereits heute erheblich durch Windenergieanlagen geprägt:
Vor diesem Hintergrund handelt es sich beim Solarpark Ellersleben nicht um ein einzelnes Vorhaben, sondern um einen weiteren Baustein in einer bereits stark energieinfrastrukturell genutzten Landschaft. Eine zusätzliche Anlage mit rund 290 Hektar würde die kumulative Belastung des Landschaftsbildes deutlich erhöhen.
QuelleNein. Fruchtbare Ackerböden gehören nicht zu den „privilegierten“ oder planerisch bevorzugten Flächen für großflächige Photovoltaik-Freiflächenanlagen.
Nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) sind Solarparks im Außenbereich nicht privilegiert zulässig. Sie gelten als sonstige Vorhaben und sind dort grundsätzlich nur zulässig, wenn ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Zu diesen öffentlichen Belangen zählt ausdrücklich auch der Schutz landwirtschaftlich genutzter, ertragreicher Böden.
Planerisch bevorzugt werden für Freiflächen-PV in der Praxis vielmehr:
Die im Bereich Ellersleben vorgesehenen Flächen weisen nach öffentlich zugänglichen Informationen eine Ackerzahl von 50 auf und zählen damit zu fruchtbaren, landwirtschaftlich gut nutzbaren Böden. Solche Flächen gelten nicht als planerisch bevorzugt für Solarparks.
QuelleAus der wissenschaftlichen Forschung ist belegt, dass die Nutzung von Ackerflächen für großflächige Freiflächen-Photovoltaikanlagen den Boden über Jahre bis Jahrzehnte verändern kann – insbesondere durch:
Die Einspeisung des Solarparks Ellersleben soll über ein eigens dafür geplantes Umspannwerk mit einer Spannungsebene von 380 kV erfolgen. Damit wird der erzeugte Strom direkt in das Höchstspannungs-Übertragungsnetz eingespeist.
Nach der vorliegenden Planung erfolgt keine direkte regionale Stromversorgung aus dem Solarpark. Die Region selbst kann Strom technisch nur aus dem 110-kV-Hochspannungsnetz (sowie den darunterliegenden Mittel- und Niederspannungsebenen) beziehen, über das Industrie, Gewerbe und private Haushalte versorgt werden. Eine direkte Nutzung des erzeugten Stroms durch die umliegenden Ortschaften ist daher nicht vorgesehen. Der Strom wird über das Übertragungsnetz deutschland- bzw. europaweit verteilt.
QuelleJa. Großflächige Freiflächen-Photovoltaikanlagen gelten in der Raum- und Umweltplanung als landschaftsbildprägende technische Anlagen. Sie verändern die Wahrnehmbarkeit, den Maßstab und die Struktur offener Agrarlandschaften über ihre gesamte Nutzungsdauer hinweg.
Das Thüringer Becken, häufig als „Kornkammer Thüringens“ bezeichnet, ist eine jahrhundertealte Kulturlandschaft, die durch großräumige, offene Ackerflächen und hochwertige Lössböden geprägt ist. In solchen Landschaften führen Solarparks aufgrund ihrer Flächengröße, technischen Erscheinung und langfristigen Nutzung (typisch 30–40 Jahre) zu einer dauerhaften Veränderung des Landschaftsbildes im planerischen Sinne.
Diese Veränderung ist kein Werturteil, sondern ein in Fachplanung, Naturschutzrecht und Rechtsprechung anerkannter Sachverhalt.
QuelleEin Solarpark ist nicht grundlastfähig, weil seine Erzeugung naturbedingt schwankt (Tag/Nacht, Wetter, Jahreszeit) und damit nicht dauerhaft planbar ist. Photovoltaik ist eine fluktuierende Stromquelle. – Quelle öffnen
Ein großer Batteriespeicher kann diese Schwankungen teilweise ausgleichen, z. B. indem er:
Er macht den Solarpark aber nicht automatisch grundlastfähig, weil Batterien keine Lösung für Dunkelflauten sind. Für Phasen mit sehr geringer Erzeugung werden laut Fachbeiträgen weiterhin andere Flexibilitätsoptionen benötigt (z. B. regelbare Kraftwerke oder Wasserstoff).
Quelle