Was bedeutet „Fuß-in-der-Tür“ beim Solarpark – und warum wird das in der Landgemeinde diskutiert?
Antwort:

Es beschreibt ein Vorgehen, bei dem ein Projekt zunächst kleiner oder weniger verbindlich wirkt („erst prüfen“, „Flächen können raus“, „kein Umspannwerk“) und sich der konkrete Umfang erst im weiteren Verfahren festlegt. Wenn erstmal was gebaut ist kann vieles nicht mehr verhindert werden. -> „Fuß-in-der-Tür“

In der Landgemeinde kommt diese Frage auf, weil öffentlich sowohl teils "beruhigende" Aussagen (z. B. „zu 99 % kein Umspannwerk“) als auch gleichzeitig viel Flexibilität („Flächen können rausgenommen werden“) betont werden. Das führt nachvollziehbar zur Nachfrage: Wie groß ist der Maximalrahmen, der mit dem Aufstellungsbeschluss überhaupt geprüft/ermöglicht wird?

Quelle
  • Thüringer Allgemeine – „Buttstädts Bürgermeister: ‘Zu 99 Prozent kein Umspannwerk’“ – Artikel öffnen
Hinweis / Einordnung:
  • Das ist kein Vorwurf, sondern wieder eine Transparenzfrage: „Kein Umspannwerk“ kann im Alltag unterschiedlich verstanden werden (z. B. kein großes 380-kV-UW vs. trotzdem kleinere 110-kV-Technik).
  • „Flächen können raus“ heißt im Umkehrschluss: Es ist noch offen, welche Flächen am Ende tatsächlich drin sind – also wie groß die Gesamtwirkung wird. Von der Fläche hängen am Ende die Einnahmen der Landgemeinde ab.
Was ist problematisch an einer Abstimmung über einen Aufstellungsbeschluss ohne richtige Vorprüfung?
Antwort:

Ein Aufstellungsbeschluss ist formal lediglich der Start eines Planungsverfahrens. In der Praxis hat er jedoch politische, finanzielle und psychologische Wirkungen, die später schwer zu korrigieren sind:

  1. Politische Vorfestlegung
    Der Aufstellungsbeschluss sendet ein klares politisches Signal, dass das Vorhaben grundsätzlich gewollt ist. Auch wenn rechtlich noch keine Bauentscheidung getroffen wird, entsteht faktisch eine politische Richtung, von der später nur mit Rechtfertigungsdruck abgewichen wird.
  2. Kostenbindung und Erwartungshaltung
    Mit dem Beschluss beginnen Planungs-, Gutachten- und Verfahrenskosten, die – auch wenn sie formal und vertraglich vom Projektierer getragen werden – Zeit, Verwaltungsressourcen und politische Aufmerksamkeit binden. Je weiter das Verfahren fortschreitet, desto stärker wirkt das Argument: „Jetzt sind wir schon so weit gekommen, jetzt sollten wir es auch zu Ende bringen.“
  3. Erschwerte Umkehr in späteren Phasen
    Rechtlich kann ein Verfahren nach einem Aufstellungsbeschluss jederzeit beendet werden. In der Praxis ist ein späterer Stopp jedoch politisch deutlich schwerer durchzusetzen, da:
    • bereits öffentliche Erwartungen geweckt wurden,
    • evtl. externe Akteure investiert haben,
    • ein Abbruch als politisches Scheitern interpretiert werden kann.
  4. Verschiebung der Abwägung
    Kritische Grundsatzfragen (Standort, Flächeneignung, Alternativen) werden nicht vor, sondern erst nach dem Aufstellungsbeschluss vertieft geprüft.

Damit verlagert sich die eigentliche politische Entscheidung faktisch in ein laufendes Verfahren, statt sie vorab zu treffen.

Quelle
  • Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere:
    • BauGB: §2 (Einleitung der Bauleitplanung), §1 Abs. 7 (Abwägungsgebot) – Gesetzestext
  • Allgemeine kommunal- und planungsrechtliche Praxis bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (Verfahrensabläufe, Abwägungsstufen).
Hinweis / Einordnung:
  • Ein Aufstellungsbeschluss ist rechtlich reversibel, aber politisch nicht mehr neutral.
  • Er markiert einen Übergang von einer offenen Diskussion zu einem laufenden Projektverfahren.
  • Je größer und konfliktträchtiger ein Vorhaben ist, desto wichtiger ist es, grundsätzliche Fragen vor dem Aufstellungsbeschluss zu klären – nicht erst danach.
  • Die häufige Argumentation „Wir können ja später noch Nein sagen“ ist juristisch korrekt, blendet jedoch die wirklich realen politischen Dynamiken aus.
Welche Risiken birgt eine Verpachtung von Flächen an das Solarprojekt?
Hinweis (keine Rechtsberatung):

Die folgenden Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar und werden eine individuelle Prüfung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Insbesondere bei langfristigen Pachtverträgen und Grundbucheinträgen wird eine professionelle Vertragsprüfung empfohlen.

Antwort:

Die Risiken hängen stark vom konkreten Vertrag ab. Auch wenn nach aktuellem Kenntnisstand deutlich höhere Pachtzahlungen (teils ein Vielfaches der bisherigen landwirtschaftlichen Pacht) in Aussicht gestellt werden, entstehen für Verpächter vor allem Zeit-, Vertrags-, Projekt- und Folgerisiken:

  1. Zahlungsrisiko durch Verzögerungen
    Oft beginnt die volle Pacht erst ab Inbetriebnahme/Einspeisung. Verzögern sich Bau, Genehmigungen oder der Netzanschluss (z. B. Umspannwerk), können sich Zahlungen um Jahre verschieben – während die Fläche bereits nicht mehr landwirtschaftlich nutzbar ist.
  2. Nutzungs- und Einnahmeausfall in der Bau-/Übergangsphase
    Sobald Bauarbeiten beginnen, kann der bisherige Pächter die Fläche ggf. nicht mehr bewirtschaften. Ist keine Bau-/Mindestpacht geregelt, entsteht ein Zeitraum mit eingeschränkter Nutzung und unklarer oder fehlender Zahlung.
  3. Teil- oder Gesamtscheitern des Vorhabens
    Wenn Solarpark oder Netzanbindung/Umspannwerk nicht realisiert werden, kann die Fläche über längere Zeit blockiert sein. Ohne vertragliche Sicherungen droht: Fläche gebunden, Einnahmen verspätet oder unklar.
  4. Langfristige Bindung und eingeschränkte Verfügbarkeit
    Solche Verträge laufen häufig über 25–40 Jahre (plus Optionen). In dieser Zeit sind Verkauf, Neuverpachtung oder andere Nutzungen oft nur eingeschränkt möglich – insbesondere bei Grundbucheinträgen (Dienstbarkeiten).
  5. Betreiberwechsel / Insolvenz
    Projektierer verkaufen Projekte häufig weiter. Bei Betreiberwechsel oder Insolvenz muss vertraglich gesichert sein, dass Zahlungsansprüche, Rückbaupflichten und Haftung weiterhin bestehen und durchsetzbar sind.
  6. Rückbau- und Rekultivierungsrisiko
    Nach Laufzeitende ist entscheidend, ob Rückbau und Rekultivierung verbindlich geregelt sind und durch eine finanzielle Sicherheit (z. B. Bürgschaft) abgesichert werden. Sonst bleiben Risiken bei Eigentümer/Verpächter.
  7. Bodenschäden / Haftung
    Bau und Betrieb können Verdichtung, Wege, Kabeltrassen, Drainageeingriffe und Erosionsprobleme verursachen. Ohne klare Regelungen zu Beweissicherung und Schadensersatz kann der Nachweis später schwierig werden.
  8. Soziale Konflikte vor Ort
    Unabhängig von der Rechtslage kann eine Verpachtung im Umfeld negativ bewertet werden (z. B. wegen Landschaftsveränderung oder Wertminderung). Das ist zwar kein rechtliches, aber ein reales soziales Konflikt- und Belastungsrisiko. In kleinen Gemeinden kann dies zu spürbaren Belastungen führen – z. B. in Nachbarschaften, Vereinen oder Familien. Der Verpächter wird dann nicht nur als Vertragspartner gesehen, sondern als „Mitentscheider“ für ein Vorhaben, das das Umfeld aller prägt. Da solche Verträge oft Jahrzehnte laufen, kann sich dieser Konflikt nicht „von selbst erledigen“, sondern über Jahre wieder aufkommen (Planung, Bauphase, Betrieb, Erweiterungen, Repowering etc.).
Quelle
  • BGB – Pachtvertrag (Grundlagen): §§ 581 ff. BGB – Gesetzestext
  • BGB – Schuldrecht/Vertragsgrundlagen (u. a. Verzug, Pflichten) – Gesetzestext
Hinweis / Einordnung:
  • Keine Rechtsberatung: Diese FAQ bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei langfristigen Pachtverträgen und Grundbucheinträgen ist eine fachkundige Vertragsprüfung empfehlenswert.
  • Praktisch entscheidend ist, ob der Vertrag Schutzmechanismen enthält, z. B.:
    • Mindest-/Baupacht ab Vertrags- oder Baubeginn (nicht erst ab Einspeisung)
    • klare Fristen und Sonderkündigungsrechte, wenn Meilensteine nicht erreicht werden
    • Rückbau + Rekultivierung inklusive Bürgschaft/Sicherheitsleistung
    • klare Regeln zu Schäden, Haftung, Betreiberwechsel und Grundbucheinträgen
Wie hoch sind die Einnahmen für die Landgemeinde aus dem Solarpark Ellersleben?
Antwort:

Die Höhe der Einnahmen wurde im Verlauf des Verfahrens mehrfach unterschiedlich beziffert:

  • 01.12.2025: In der öffentlichen Informationsveranstaltung in Olbersleben nannte der Projektierer 1a Solar Projekt GmbH erstmals einen Betrag von 800.000 € jährlich.
  • 23.01.2026: In der öffentlichen Ortsratssitzung Großbrembach sprach Bürgermeister Herr Blose mündlich von 900.000 € jährlich (ohne öffentlich einsehbares Protokoll).
  • 27.01.2026: In der öffentlichen Sondersitzung des Gemeinderates wurde zuletzt ein Betrag von 1.000.000 € jährlich genannt.

Alle genannten Beträge stellen Erwartungen dar. Eine verbindliche vertragliche Zusicherung oder eine öffentlich einsehbare schriftliche Berechnungsgrundlage liegt bislang nicht vor.

Rechnerische Herleitung der ursprünglich genannten 800.000 €:

Die dem Projektierer zuzuordnende Originalfolie weist folgende Kerndaten aus:

  • Installierte Leistung: 400 MWp
  • Erwartete Jahresstromerzeugung: ca. 400 GWh/Jahr

Als Berechnungsgrundlage wurde die kommunale Beteiligung nach § 6 EEG in Höhe von 0,2 ct/kWh (= 0,002 €/kWh) herangezogen.

Rechnung:

  • 400 GWh/Jahr = 400 × 1.000.000 kWh/Jahr = 400.000.000 kWh/Jahr
  • 400.000.000 kWh/Jahr × 0,002 €/kWh = 800.000 €/Jahr

Damit ist der ursprünglich genannte Betrag von 800.000 € pro Jahr rechnerisch nachvollziehbar, sofern die angenommene Strommenge jemals tatsächlich erreicht wird und eine entsprechende Beteiligungsvereinbarung geschlossen wird.

Quelle
  • Original-Präsentationsfolie der 1a Solar Projekt GmbH (öffentliche Informationsveranstaltung Olbersleben, 01.12.2025) – Foto nicht online verfügbar
  • Mündliche Aussagen in öffentlichen Sitzungen (23.01.2026 Ortsrat Großbrembach, 27.01.2026 Gemeinderat)
Hinweis / Einordnung:
  • Bei allen genannten Beträgen handelt es sich um reine Erwartungswerte, nicht um garantierte Einnahmen.
  • Die zugrunde gelegte Strommenge (400 GWh/Jahr) ist eine extrem positive Prognose und wird je nach Witterung, Anlagenauslegung, Netzrestriktionen, Redispatching und Betriebsführung stark abweichen.
  • Die kommunale Beteiligung nach § 6 EEG ist für Freiflächen-Photovoltaikanlagen nicht gesetzlich verpflichtend, sondern setzt eine rein freiwillige vertragliche Vereinbarung zwischen Betreiber und Kommune voraus.
  • Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein automatischer Anspruch der Gemeinde auf Zahlungen nach § 6 EEG.
  • Die später genannten, viel höheren Beträge (900.000 € bzw. 1.000.000 €) sind weder rechnerisch noch vertraglich öffentlich nachvollziehbar dokumentiert.
Wer trägt die Kosten nach einem positiven Aufstellungsbeschluss bis zur Entscheidung über die Baufreigabe?
Antwort:

Nach einer mündlichen Aussage in der öffentlichen Ortsratssitzung Großbrembach (23.01.2026) wurde dargestellt, dass die Kosten und das finanzielle Risiko bis zur Erteilung einer Baugenehmigung vollständig vom Projektträger getragen werden.

Dabei wurde erläutert, dass Projektierungen dieser Größenordnung über einen branchenweiten Finanzierungsrahmen getragen werden, der von großen Energieunternehmen wie RWE, E.ON, EnBW und Vattenfall usw. gespeist wird. Aus diesem Rahmen würden die Kosten der frühen Projektentwicklung (Planung, Gutachten, Verfahren) finanziert.

Weiter wurde mündlich ausgeführt, dass:

  • bis zur Baugenehmigung: Kosten und Risiko beim Projektierer liegen,
  • ab Baugenehmigung: die Kosten vom späteren Investor übernommen werden.

Eine schriftliche vertragliche Grundlage (z. B. ein städtebaulicher Vertrag) wurde in diesem Zusammenhang nicht öffentlich vorgelegt.

Quelle
  • Mündliche Aussage in der öffentlichen Ortsratssitzung Großbrembach (23.01.2026), ohne öffentlich einsehbares Protokoll oder Vertragsunterlagen.
Hinweis / Einordnung:
  • Die dargestellte Kostenverteilung entspricht grundsätzlich einer üblichen Projektlogik (Projektierer trägt Entwicklungsrisiko, Investor übernimmt ab Genehmigung).
  • Nicht öffentlich geklärt ist bislang:
    • ob ein städtebaulicher Vertrag bereits existiert,
    • ob und in welchem Umfang interne Verwaltungsaufwände (Personal, Verfahrensbetreuung, externe Rechtsberatung) der Gemeinde entstehen,
    • ob diese Aufwände vertraglich erstattet werden oder bei der Gemeinde verbleiben.
  • Ein Aufstellungsbeschluss allein regelt die Kostentragung der Verwaltung nicht automatisch. Ohne vertragliche Festlegung können indirekte Kosten (Zeit, Personalbindung, externe Prüfungen) bei der Kommune anfallen.
  • Die Aussage zum „nationalen Fonds/Geldtopf“ beschreibt eine Finanzierungsstruktur, ersetzt jedoch keine rechtliche Absicherung für die Landgemeinde.
Darf das Projekt Solarpark Ellersleben isoliert betrachtet werden?
Antwort:

Nein. Großprojekte wie der Solarpark Ellersleben können nicht isoliert, sondern müssen im räumlichen und kumulativen Zusammenhang mit bereits bestehenden und geplanten Energieanlagen betrachtet werden.

Das Landschaftsbild der Landgemeinde Buttstädt und insbesondere der angrenzenden Ortsteile ist bereits heute erheblich durch Windenergieanlagen geprägt:

  • Im Bereich oberhalb von Olbersleben stehen derzeit 53 Windenergieanlagen, weitere 8 Anlagen sind geplant, sodass perspektivisch 61 Windenergieanlagen in diesem Teilraum vorhanden wären.
  • Im Bereich Kleinbrembach bestehen 15 Windenergieanlagen, von denen 5 Anlagen in einer Repowering-Planung sind (Rückbau älterer Anlagen und Ersatz durch leistungsstärkere, deutlich höhere Anlagen).
  • Zusätzlich ist westlich, im Bereich Kleinneuhausen, die Errichtung eines Solarparks mit ca. 70 Hektar vorgesehen.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich beim Solarpark Ellersleben nicht um ein einzelnes Vorhaben, sondern um einen weiteren Baustein in einer bereits stark energieinfrastrukturell genutzten Landschaft. Eine zusätzliche Anlage mit rund 290 Hektar würde die kumulative Belastung des Landschaftsbildes deutlich erhöhen.

Quelle
  • Baugesetzbuch (BauGB) – Abwägung öffentlicher Belange, insbesondere Landschaftsbild: § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB – Gesetzestext
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – Schutzgut Landschaftsbild und Eingriffsregelung: § 1 und § 14 BNatSchG – Gesetzestext
  • Raumordnungs- und Umweltplanungsgrundsätze (Kumulationsbetrachtung bei raumbedeutsamen Vorhaben), angewandt in Regional- und Bauleitplanung.
  • Hinweis: Die genannten Zahlen zu Windenergie- und Solarprojekten beruhen auf öffentlich kommunizierten Planungs- und Genehmigungsständen in der Region. Eine detaillierte Auflistung kann z. B. aus Regionalplanungen, Genehmigungsdatenbanken oder kommunalen Unterlagen erfolgen.
Hinweis / Einordnung:
  • In der Raum- und Umweltplanung ist anerkannt, dass mehrere Einzelvorhaben gemeinsam eine stärkere Wirkung entfalten können als jedes Vorhaben für sich (sogenannte Kumulationswirkung).
  • Auch wenn jedes Projekt für sich rechtlich zulässig sein kann, muss die Gesamtbelastung für Landschaft, Ortsbild und Lebensumfeld betrachtet werden.
  • Besonders in offenen Kulturlandschaften führt die Kombination aus Windenergieanlagen, Repowering und großflächigen Solarparks zu einer deutlichen Veränderung des Landschaftscharakters.
  • Die Aussage „Das Projekt kann später noch einzeln bewertet werden“ greift daher planerisch zu kurz, da die Vorprägung und Überlagerung durch andere Energieanlagen bereits Teil der Abwägung sein muss.
Gehören die vorgesehenen fruchtbaren Ackerböden zu den „privilegierten“ Flächen für Solar?
Antwort:

Nein. Fruchtbare Ackerböden gehören nicht zu den „privilegierten“ oder planerisch bevorzugten Flächen für großflächige Photovoltaik-Freiflächenanlagen.

Nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) sind Solarparks im Außenbereich nicht privilegiert zulässig. Sie gelten als sonstige Vorhaben und sind dort grundsätzlich nur zulässig, wenn ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Zu diesen öffentlichen Belangen zählt ausdrücklich auch der Schutz landwirtschaftlich genutzter, ertragreicher Böden.

Planerisch bevorzugt werden für Freiflächen-PV in der Praxis vielmehr:

  • vorbelastete Flächen (z. B. Konversionsflächen),
  • Flächen entlang von Autobahnen oder Schienenwegen,
  • minderertragsfähige oder degradierte Böden.

Die im Bereich Ellersleben vorgesehenen Flächen weisen nach öffentlich zugänglichen Informationen eine Ackerzahl von 50 auf und zählen damit zu fruchtbaren, landwirtschaftlich gut nutzbaren Böden. Solche Flächen gelten nicht als planerisch bevorzugt für Solarparks.

Quelle
  • § 35 Baugesetzbuch (BauGB) – Bauen im Außenbereich – Gesetzestext
  • Öffentliche Bodenrichtwert- und Bodendaten (BORIS-TH), Stichtag 01.01.2024: Nutzungsart Ackerland, Ackerzahl 50 (Gemarkung Ellersleben), Bodenrichtwertnummer: 388010 – Quelle öffnen
Hinweis / Einordnung:
  • Solarparks auf fruchtbaren Ackerböden sind rechtlich nicht ausgeschlossen, aber nicht privilegiert.
  • Ihre Umsetzung erfordert daher aktive kommunale Planung, in der Regel über einen Bebauungsplan mit entsprechender Abwägung.
  • Je höher die Bodenqualität (z. B. Ackerzahl 50), desto gewichtiger ist der öffentliche Belang des Bodenschutzes in der Abwägung nach § 35 BauGB.
  • Die Entscheidung für einen Solarpark auf solchen Flächen ist somit eine bewusste politische und planerische Entscheidung, nicht die Nutzung einer rechtlich bevorzugten Fläche.
Hat die Zweckentfremdung fruchtbaren Ackerlandes langfristige Folgen für den Boden?
Antwort:

Aus der wissenschaftlichen Forschung ist belegt, dass die Nutzung von Ackerflächen für großflächige Freiflächen-Photovoltaikanlagen den Boden über Jahre bis Jahrzehnte verändern kann – insbesondere durch:

  • Veränderung des Wasserhaushalts
    Studien zeigen, dass Photovoltaik-Freiflächenanlagen den Bodenwasserhaushalt umverteilen und die lokale Wasserspeicherung verändern können. Dies kann Auswirkungen auf Infiltration, Oberflächenabfluss und Erosion haben, insbesondere wenn der Boden durch Bau- und Betriebsprozesse verdichtet wird. – Quelle öffnen
  • Veränderung von Mikroklima und Bodenbedingungen
    Feldmessungen und Literaturübersichten belegen, dass PV-Installationen das Mikroklima am Boden und unter Modulen verändern, z. B. durch veränderte Boden- und Lufttemperaturen sowie unterschiedliche Feuchteverhältnisse. Diese mikroklimatischen Effekte können langfristig bodenbiologische Prozesse beeinflussen, einschließlich der Aktivität von Bodenmikroben und organischer Substanz. – Quelle öffnen
  • Bodenbiologische Veränderungen
    Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass durch die langfristige Bodenveränderung (Lichtverhältnisse, Temperatur, Feuchte) auch Bodenmikroben, organische Substanz und Nährstoffkreisläufe beeinflusst werden können. Änderungen in diesen Parametern sind oft nicht unmittelbar reversibel und können sich über Jahre halten. – Quelle öffnen
  • Rekultivierung nach Anlagenabbau
    Studien zum Einfluss von Solaranlagen auf landwirtschaftlich nutzbare Böden legen nahe, dass der Rückgang der Bodenqualität – z. B. durch Verdichtung oder Veränderungen im Wasserhaushalt – beim Entfernen der Anlage nicht automatisch rückgängig wird. Eine vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Bodenqualität erfordert in der Regel gezielte und intensive Rekultivierungsmaßnahmen. – Quelle öffnen
Quelle
  • Y. Zhang et al. (2024): Beobachtete Auswirkungen von PV-Systemen auf Bodentemperatur und Feuchte. – Quelle öffnen
  • U. Feistel et al.: Einfluss von PV-Freiflächenanlagen auf den Bodenwasserhaushalt (Begleitforschung, Deutschland). – Quelle öffnen
  • L. Scholten et al. (2025): Auswirkungen von Solaranlagen auf Bodenmikroben, organische Substanz und Mikroklima. – Quelle öffnen
  • „Impact of solar PV sites on agricultural soils“ (2023): Untersuchung zu Bodenveränderungen einschließlich Verdichtung und möglicher bleibender Effekte nach Anlagenbetrieb. – Quelle öffnen
Hinweis / Einordnung:
  • Die Aussagen beziehen sich auf wissenschaftliche Messungen, Literaturübersichten und Feldforschung, nicht auf spekulative Prognosen.
  • Die Art und Höhe der Effekte hängt stark vom Standort, Bodenprofil, Vegetation, Niederschlag, Bauverfahren und Bewirtschaftung ab – sie ist nicht überall gleich.
  • Wissenschaftliche Publikationen zeigen, dass manche bodenbiologische Veränderungen langfristig bestehen bleiben können.
Wie erfolgt die Einspeisung des Solarparks Ellersleben? Hat die Region direkt Strom davon?
Antwort:

Die Einspeisung des Solarparks Ellersleben soll über ein eigens dafür geplantes Umspannwerk mit einer Spannungsebene von 380 kV erfolgen. Damit wird der erzeugte Strom direkt in das Höchstspannungs-Übertragungsnetz eingespeist.

Nach der vorliegenden Planung erfolgt keine direkte regionale Stromversorgung aus dem Solarpark. Die Region selbst kann Strom technisch nur aus dem 110-kV-Hochspannungsnetz (sowie den darunterliegenden Mittel- und Niederspannungsebenen) beziehen, über das Industrie, Gewerbe und private Haushalte versorgt werden. Eine direkte Nutzung des erzeugten Stroms durch die umliegenden Ortschaften ist daher nicht vorgesehen. Der Strom wird über das Übertragungsnetz deutschland- bzw. europaweit verteilt.

Quelle
  • Präsentationsfolie der 1a Solar Projekt GmbH, öffentliche Informationsveranstaltung Olbersleben, 01.12.2025 (Titel: „Solarpark Ellersleben – mögliche Einspeisung“, Darstellung: Umspannwerk 2× 380 kV, Hinweis: „380 kV-Umspannwerk direkt auf der Fläche“)
  • Bundesnetzagentur: Aufbau des deutschen Stromnetzes – Trennung zwischen Übertragungsnetz (380/220 kV) und Verteilnetzen (110 kV und darunter) – Quelle öffnen
  • 50Hertz Transmission GmbH: Aufgaben des Höchstspannungsnetzes (Ferntransport elektrischer Energie) – Quelle öffnen
Hinweis / Einordnung:
  • 380 kV ist die höchste Spannungsebene im deutschen Stromnetz und dient dem überregionalen und internationalen Stromtransport.
  • Regionale Verbraucher (Kommunen, Unternehmen, Haushalte) sind nicht an diese Ebene angeschlossen.
  • Technisch kann Strom später über Umspannungen wieder in niedrigere Spannungsebenen gelangen, dies erfolgt jedoch netzbedingt, nicht projektbezogen und nicht lokal gebunden.
  • Der Solarpark Ellersleben ist damit kein regionales Versorgungsprojekt, sondern Teil des überregionalen Stromsystems – wie ein Kraftwerk einzustufen.
  • Eine gezielte oder bevorzugte Stromversorgung der umliegenden Orte ist nicht vorgesehen.
Verändert der großflächige Solarpark dauerhaft das Landschaftsbild der historisch gewachsenen Kulturlandschaft der „Kornkammer Thüringens“?
Antwort:

Ja. Großflächige Freiflächen-Photovoltaikanlagen gelten in der Raum- und Umweltplanung als landschaftsbildprägende technische Anlagen. Sie verändern die Wahrnehmbarkeit, den Maßstab und die Struktur offener Agrarlandschaften über ihre gesamte Nutzungsdauer hinweg.

Das Thüringer Becken, häufig als „Kornkammer Thüringens“ bezeichnet, ist eine jahrhundertealte Kulturlandschaft, die durch großräumige, offene Ackerflächen und hochwertige Lössböden geprägt ist. In solchen Landschaften führen Solarparks aufgrund ihrer Flächengröße, technischen Erscheinung und langfristigen Nutzung (typisch 30–40 Jahre) zu einer dauerhaften Veränderung des Landschaftsbildes im planerischen Sinne.

Diese Veränderung ist kein Werturteil, sondern ein in Fachplanung, Naturschutzrecht und Rechtsprechung anerkannter Sachverhalt.

Quelle
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – Schutzgut Landschaftsbild: § 1 Abs. 1 und § 14 BNatSchG – Gesetzestext
  • Baugesetzbuch (BauGB) – Berücksichtigung des Landschaftsbildes in der Bauleitplanung: § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB – Gesetzestext
  • Bundesamt für Naturschutz (BfN): Auswirkungen von Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf Natur und Landschaft – Quelle öffnen
  • Thüringer Landesentwicklungsprogramm (LEP Thüringen) – Kulturlandschaft & Freiraumschutz: Beschreibung des Thüringer Beckens als historisch gewachsene Kulturlandschaft – Quelle öffnen
  • Rechtsprechung (Beispiel): Oberverwaltungsgerichte erkennen Solarparks als landschaftsbildprägende Vorhaben an – Quelle öffnen
Hinweis / Einordnung:
  • Der Begriff „dauerhaft“ bezieht sich auf den raumplanerischen Zeithorizont von mehreren Jahrzehnten, nicht auf eine irreversible Nutzung.
  • Auch zeitlich befristete Nutzungen (30–40 Jahre) gelten in der Raumordnung als dauerhafte Prägung, wenn sie das Landschaftsbild über Generationen sichtbar verändern.
  • In offenen Agrarlandschaften mit hoher kulturhistorischer Bedeutung wie dem Thüringer Becken wiegt dieser Aspekt besonders schwer und ist abwägungsrelevant.
  • Die Feststellung einer Landschaftsbildveränderung bedeutet nicht automatisch Unzulässigkeit, sondern begründet eine stark erhöhte Abwägungspflicht der Gemeinde.
Warum ist ein Solarpark nicht „Grundlastfähig“ – und was könnte ein großer Batteriespeicher daran ändern?
Antwort:

Ein Solarpark ist nicht grundlastfähig, weil seine Erzeugung naturbedingt schwankt (Tag/Nacht, Wetter, Jahreszeit) und damit nicht dauerhaft planbar ist. Photovoltaik ist eine fluktuierende Stromquelle. – Quelle öffnen

Ein großer Batteriespeicher kann diese Schwankungen teilweise ausgleichen, z. B. indem er:

  • mittägliche Überschüsse speichert und
  • in den Abendstunden wieder abgibt,
  • sehr schnell netzdienliche Aufgaben übernimmt (z. B. Frequenzstützung).

Er macht den Solarpark aber nicht automatisch grundlastfähig, weil Batterien keine Lösung für Dunkelflauten sind. Für Phasen mit sehr geringer Erzeugung werden laut Fachbeiträgen weiterhin andere Flexibilitätsoptionen benötigt (z. B. regelbare Kraftwerke oder Wasserstoff).

Quelle
  • ingenieur.de (29.12.2025): „Batteriegroßspeicher boomen: Was geht? Was nicht?“ (u. a. Grenzen bei Dunkelflauten, netzdienliche Funktionen). – Quelle öffnen
  • Fraunhofer ISE (Fassung 15.01.2026): Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland (PV-Volatilität, Systemeinordnung). – Quelle öffnen
  • ContextCrew: Blickpunkt Großbatteriespeicher (Themenseite/Übersicht; geeignet als Einstieg, konkrete Aussagen i. d. R. in den verlinkten Einzelbeiträgen). – Quelle öffnen
Hinweis / Einordnung:
  • „Grundlast“ ist ein Begriff aus dem klassischen Kraftwerkszeitalter. In modernen Stromsystemen geht es zunehmend um Versorgungssicherheit durch Flexibilität (Speicher, Netze, Lastmanagement, steuerbare Erzeugung).
  • Batteriespeicher sind besonders stark bei kurzfristiger Flexibilität (Sekunden bis Stunden). Für mehrtägige Erzeugungslücken wären die benötigten Energiemengen so groß, dass Batterien allein üblicherweise nicht als Lösung betrachtet werden.

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